Erben, Schenken & Nießbrauch: So sparst Du Steuern

Erben, Schenken & Nießbrauch: So sparst Du Steuern

Erben, Schenken & Nießbrauch: So sparst Du Steuern

Erben kann teuer werden, insbesondere bei Immobilien im städtischen Raum. Das liegt an der Erbschaftssteuer und an Freibeträgen, die den Immobilienpreisen oft nicht gerecht werden. Mit einer Schenkung kann diese Steuerlast in gewissen Fällen vermieden werden – insbesondere in Verbindung mit Nießbrauch. Erfahre hier alles, was Du wissen musst, um einer hohen Steuer zu entgehen.

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Was ist die Erbschaftssteuer?

Auf ein Erbe – ganz gleich, ob es sich dabei um Geldvermögen, Grundstück oder eine Immobilie handelt – fallen in Deutschland Steuern an.

Eine Ausnahme gibt es nur für Ehepartner und Kinder, die im Zuge der „Verschonungsregel“ steuerfrei im eigenen Familienheim wohnen bleiben dürfen. Allerdings müssen bereits ausgezogene Kinder das Haus innerhalb von 6 Monaten beziehen und dort dann für mindestens 10 Jahre wohnen bleiben. Das Gleiche gilt für Ehepartner.

Sollten Kinder und Ehepartner frühzeitig ausziehen, fällt wieder Erbschaftssteuer an, es sei denn, der Umzug erfolgt aus „zwingenden Gründen“, wie etwa bei Pflegebedürftigkeit (vgl. Paragraf 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG).

Für Kinder ist die Größe der steuerfreien Immobilie zudem auf 200 qm begrenzt, bei einer 300 qm großen Immobilie fallen also auf 100 qm wieder Steuern an.

Die Höhe dieser Erbschaftsteuer hängt dabei nicht nur vom Wert des Vermögens ab, sondern auch vom Verwandtschaftsgrad.

Diese beiden Metriken bestimmen aber auch die Höhe der Freibeträge, die für jedes Erbe gelten. Bis zu einem gewissen Betrag ist das persönliche Erbe nämlich vom Fiskus geschützt.

Diese Freibeträge gestalten sich wie folgt:

Freibeträge Erbschaftssteuer

Erbe Freibetrag Steuerklasse
Ehepartner & eingetragene Lebenspartner 500.000 € I
Kinder & Enkelkinder, deren Eltern verstorben sind; Adoptiv- und Stiefkinder 400.000 € I
Enkelkinder 200.000 € I
Urenkel, Eltern & Großeltern 100.000 € I
Geschwister, Neffen & Nichten, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner 20.000 € II
Alle anderen 20.000 € III

Die Tabelle zeigt deutlich: Je enger die Verwandtschaft, desto höher der Freibetrag.

Steuern werden nur auf das Vermögen erhoben, das den jeweiligen Freibetrag übersteigt. Auch hierbei gilt: Je näher die Verwandtschaft, desto vorteilhafter, da die Steuersätze entsprechend niedriger sind.

Steuersätze für Erbschaft

Vermögen bis Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
75.000 € 7 % 15 % 30 %
300.000 € 11 % 20 % 30 %
600.000 € 15 % 25 % 30 %
6.000.000 € 19 % 30 % 30 %
13.000.000 € 23 % 35 % 50 %
26.000.000 € 27 % 40 % 50 %
Alles darüber 30 % 43 % 50 %

Hier zeigt sich, dass entfernte Verwandte nicht nur einen niedrigeren Freibetrag haben, sondern auch einem deutlich höheren Steuersatz unterliegen. Das kann schnell sehr kostspielig werden, besonders wenn es um städtische Immobilien im Erbe geht.

Da die Freibeträge seit über 10 Jahren nicht mehr angepasst wurden, spiegeln sie die Entwicklung der Immobilienpreise kaum wider, sodass immer öfter auch nahe Verwandte über den Freibetrag kommen und unter den hohen Steuern leiden.

Doch es gibt Mittel und Wege, diese enorme Steuerlast zu umgehen oder zumindest abzumindern.

Die Lösung heißt: Schenkung

Schenken als Alternative zum Vererben

Insbesondere vor der Steuerreform 2023 konnte man die Erbschaftsteuer umgehen, indem man beispielsweise Immobilien noch zu Lebzeiten auf die Erben übertragen hat.

Mittlerweile sind Erbschaftssteuer und Schenkungsteuer in den Freibeträgen und Steuersätzen aber identisch, weshalb man sich bei einer einmaligen Schenkung des Gesamtvermögens wieder nichts spart.

Aber: Der Freibetrag für die Schenkungssteuer wird alle zehn Jahre erneuert.

Man kann hier also von einer gestückelten Schenkung profitieren.

Konkret bedeutet das, dass der Erblasser sein Vermögen nur schrittweise zu Lebzeiten verschenkt.

Beispiel:

Du möchtest Dein Haus im Wert von 800.000 Euro vererben. Dein Kind kann davon nur 400.000 Euro steuerfrei erben. Du kannst aber schon zu Lebzeiten die Hälfte des Hauses auf Dein Kind übertragen. Nach zehn Jahren könnte die zweite Hälfte des Hauses steuerfrei verschenkt werden oder eben nach dem Tod steuerfrei vererbt.

Gut zu wissen: Bei Ehepartnern entfällt die Schenkungssteuer für Immobilien (Paragraf 13 Abs. 1 Nr 4a ErbStG)

Natürlich bringt so eine Immobilienübertragung ohne jegliche Absicherung aber auch Risiken mit sich, vor allem wenn es um die Absicherung im Ruhestand geht.

Doch auch hierfür gibt es eine Lösung, nämlich das sogenannte Nießbrauchrecht.

Nießbrauch: Ein Mittel zur Absicherung und Steuervermeidung

Nießbrauch beschreibt ein Wohn- und Nutzungsrecht, welches für eine Immobilie oder auch nur Teilen von ihr vergeben werden kann. Das bedeutet, dass die berechtigte Person die Immobilie selbstständig nutzen darf, auch wenn sie nicht Eigentümer ist.

Wenn Du Dein Haus also beispielsweise noch zu Lebzeiten an Deine Kinder verschenkst, kannst Du Dir vorher noch dafür Nießbrauch einrichten lassen, sodass Du bis zum Lebensende oder einen vertraglich festgelegten Termin darin wohnen bleiben kannst – selbst wenn Deine Kinder das Haus noch zu Lebzeiten verkaufen. Dieses Recht wird auch ins Grundbuch eingetragen und ist unverrückbar. Es kann weder vererbt, verschenkt oder verkauft werden.

Neben dieser Absicherung gibt es aber noch einen weiteren wichtigen Nießbrauch-Vorteil: Durch eine Schenkung gegen Nießbrauchvorbehalt sinkt auch der Wert der Immobilie, woraus sich wiederum neue Steuervorteile ergeben.

Für die Errechnung bei anfallender Schenkungssteuer wird nämlich der Wert des Nießbrauchs von dem zu versteuernden Immobilienwert abgezogen.

Der Nießbrauchwert wird dabei aus dem sogenannten Jahreswert der Immobilie ermittelt. Dieser ergibt sich aus Mieteinnahmen oder den gesparten Mietausgaben sowie der Dauer des Nießbrauchs. Je höher der ermittelte Nießbrauchwert, desto größer ist die Steuerersparnis bei Überschreitung des Freibetrags.

Der Nießbrauch ist durch das damit zusammenhängende Wohnungsrecht also nicht nur eine gute Absicherung fürs Alter, sondern kann den Erben auch eine zu hohe Steuerlast ersparen.

Bei Nießbrauch kannst Du aber nicht nur in dem betreffenden Haus wohnen bleiben – das wäre nur ein einfaches Wohnungsrecht – tatsächlich besteht auch das Recht, das Haus zu vermieten und die daraus erzielten Gewinne zu behalten.

Gleichzeitig ist es aber auch der Nießbraucher, der für die gewöhnlichen Unterhaltskosten der Immobilie verantwortlich ist, während der Eigentümer größere bauliche Veränderungen bezahlen muss.

Hier nur einige Beispiele für gewöhnliche Unterhaltskosten des Nießbrauchers:

Beispiele für Kosten des Nießbrauchers

  • einfache Verschleißreparaturen wie Streichen oder Reparieren der Türen etc.

  • Strom- und Heizungskosten

  • Müllabfuhr

  • Brandversicherung

Beispiele für Kosten des Eigentümers

  • Modernisierung der Heizung

  • Stromanlagen im Haus

  • Wärmedämmung des Hauses

  • Sanierung des Treppenhauses

Fallbeispiel: Kombination von Schenkung und Nießbrauch

Hier ein Beispiel, um die Vorteile einer Kombination von Schenkung und Nießbrauch zu veranschaulichen.

Klaus (55) verschenkt noch zu Lebzeiten sein Haus im Wert von 1,5 Millionen Euro an seine Tochter Marion. Gleichzeitig lässt er bei der Immobilienübertragung Nießbrauch für seine Lebenspartnerin Gabi festschreiben, damit diese auch nach seinem Tod im Haus wohnen bleiben kann.

Er verteilt die Schenkung auf einen Zeitraum von 20 Jahren, wobei der letzte Teil des Hauses nach seinem Tod vererbt wird.

Es zeigt sich: Mit dem Nießbrauchrecht kann man auch andere Angehörige absichern und eventuellen Erbstreitigkeiten zuvorkommen.

Risiken und Nachteile: Was sollte man beachten?

Bei all den Vorteilen gibt es natürlich auch Nachteile beziehungsweise Risiken, die Du kennen und beachten solltest.

Nießbrauch-Nachteile:

  • Du als Schenkender bist nicht mehr Eigentümer und kannst die Immobilie daher nicht mehr verkaufen.

  • Bei eventuell notwendig werdenden Modernisierungsmaßnahmen ist die Beleihung der Immobilie oft schwierig oder zumindest sehr teuer.

  • Für die Steuern zwar praktisch, für Verkauf von Nachteil: Der Nießbrauch mindert den Verkaufswert der Immobilie.

  • Der Nießbraucher kann bei Kreditaufnahmen die Immobilie nicht als Sicherheit bieten.

  • Bauliche Veränderungen benötigen die Zustimmung des Nießbrauchgebers.

Dies sind nur einige Beispiele, anhand derer aber bereits deutlich wird: Das Thema Erben, Schenken und Nießbrauch ist nicht unkompliziert und bedarf daher eingehender Beratung von einem Experten.

Wenn Du also Dein Erbe schon zu Lebzeiten übergeben willst, setze Dich unbedingt frühzeitig mit einem Steuerberater auseinander, damit Du genug Zeit hast, alles rechtzeitig in die Wege zu leiten und gut informierte Entscheidungen zu treffen.

Auch die Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Notar sind unerlässlich, um mögliche rechtliche Fallstricke zu vermeiden. Ohnehin sind für eine Schenkung und die Einrichtung von Nießbrauch die Dienste eines Notars notwendig.

Fazit

Das Thema Erbschaft kann insbesondere im Bezug auf die Steuern kompliziert sein, doch gerade deshalb sollte man die Erbschaftsplanung nicht auf die lange Bank schieben, sondern das Ganze möglichst früh angehen.

Eine Immobilie steuerfrei vererben – das ist heutzutage trotz Freibeträgen immer seltener möglich. Doch durch die Übertragung der Immobilie zu Lebzeiten lässt sich die Erbschaftssteuer vermeiden, vorausgesetzt, man verschenkt nicht alles auf einmal.

Für eine zusätzliche Steueroptimierung und nicht zuletzt als Absicherung für das Alter empfiehlt sich zudem die Einrichtung von Nießbrauch.

Um dabei alle rechtlichen und steuerlichen Eventualitäten im Blick zu haben, ist eine ausführliche Beratung durch Steuerberater und Rechtsanwalt beziehungsweise Notar ein absolutes Muss.

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Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz

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